Sachverständigenbüro Haak & Stiewe
Ihr Partner für Fragen rund um das KFZ
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Ihr Partner für Fragen rund um das KFZ
Kraftfahrzeugschäden und -bewertung
Grundsätzlich werden Schadengutachten in den Bereich Haftpflichtschaden- (Bereich Schadensersatzrecht) oder Kaskoschaden-Gutachten (Bereich Vertragsrecht) eingestuft.
Wird Ihr PKW, Motorrad, Transporter etc. von einem anderen Verkehrsteilnehmer verschuldet beschädigt, ist die Erstellung eines Haftpflichtgutachtens hilfreich.
Die Sachverständigen Hans-Jürgen Haak (von der IHK für Ostfriesland und Papenburg öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kfz.-Schäden und Bewertung) oder Henrik Stiewe erstellen dann für Sie detaillierte und vollständige Gutachten in höchster Qualität.
Auf ein Gutachten eines neutralen Sachverständigen haben Sie ein Recht- die Kosten dafür trägt die gegnerische Versicherung !
Beschädigen Sie Ihr Fahrzeug selbst (Eigenverschulden) oder auf andere Art und Weise, ist die Erstellung eines Kaskoschadengutachtens angebracht oder erforderlich. In diesen Fällen ist die zuständige Versicherung weisungsbefugt und sollte zunächst kontaktiert werden.
Kraftfahrzeugschäden und -bewertung
Grundsätzlich werden Schadengutachten in den Bereich Haftpflichtschaden- (Bereich Schadensersatzrecht) oder Kaskoschaden-Gutachten (Bereich Vertragsrecht) eingestuft.
Die Sachverständigen Hans-Jürgen Haak (von der IHK für Ostfriesland und Papenburg öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kfz.-Schäden und Bewertung) oder Henrik Stiewe erstellen dann für Sie detaillierte und vollständige Gutachten in höchster Qualität.
Auf ein Gutachten eines neutralen Sachverständigen haben Sie ein Recht- die Kosten dafür trägt die gegnerische Versicherung !
Beschädigen Sie Ihr Fahrzeug selbst (Eigenverschulden) oder auf andere Art und Weise, ist die Erstellung eines Kaskoschadengutachtens angebracht oder erforderlich. In diesen Fällen ist die zuständige Versicherung weisungsbefugt und sollte zunächst kontaktiert werden.
Kraftfahrzeugschäden und -bewertung
Grundsätzlich werden Schadengutachten in den Bereich Haftpflichtschaden- (Bereich Schadensersatzrecht) oder Kaskoschaden-Gutachten (Bereich Vertragsrecht) eingestuft.
Wird Ihr PKW, Motorrad, Transporter etc. von einem anderen Verkehrsteilnehmer verschuldet beschädigt, ist die Erstellung eines Haftpflichtgutachtens hilfreich.
Die Sachverständigen Hans-Jürgen Haak (von der IHK für Ostfriesland und Papenburg öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kfz.-Schäden und Bewertung) oder Henrik Stiewe erstellen dann für Sie detaillierte und vollständige Gutachten in höchster Qualität.
Auf ein Gutachten eines neutralen Sachverständigen haben Sie ein Recht- die Kosten dafür trägt die gegnerische Versicherung !
Beschädigen Sie Ihr Fahrzeug selbst (Eigenverschulden) oder auf andere Art und Weise, ist die Erstellung eines Kaskoschadengutachtens angebracht oder erforderlich. In diesen Fällen ist die zuständige Versicherung weisungsbefugt und sollte zunächst kontaktiert werden.
Haftpflichtschadengutachten
Der Geschädigte hat dem Schadenverursacher gegenüber die Wahl den Schaden durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder den erforderlichen Geldbetrag zu verlangen.
Das Schadengutachten ist keine Voraussetzung, um Ihre Ansprüche beim Schadenverursacher bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend zu machen, erhöht aber zweifelsfrei die Erfolgschancen. Jedoch darf man nicht außer Acht lassen, dass das Gutachten des Sachverständigen nur den reinen Schaden am Fahrzeug betrifft. Oftmals sind neben dem Schadenhergang am Fahrzeug zusätzliche Schadensersatzansprüche durchzusetzen und geltend zu machen.
Hierzu werden Anwaltskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall etc. gezählt. Um diese Ansprüche geltend zu machen, ist jedoch nicht der Kraftfahrzeugsachverständige befugt, sondern hierzu sollten andere Parteien wie Rechtsanwälte, Ärzte etc. dazu gezogen werden.
Folgende Ansprüche können grundsätzlich aus einem Schadenfall entstehen:
Folgeschäden die im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall stehen:
Das sollten Sie im Schadenfall unbedingt beachten:
Lassen Sie sich nicht auf unverbindliche Kostenvoranschläge einer Werkstatt oder hauseigene Sachverständige des Versicherers ein.
Das sollten Sie im Schadenfall unbedingt beachten:
Lassen Sie sich nicht auf unverbindliche Kostenvoranschläge einer Werkstatt oder hauseigene Sachverständige des Versicherers ein.
Hoheitliche Tätigkeiten im Auftrag der KÜS
Die Diplom-Ingenieure (FH) Hans-Jürgen Haak und Henrik Stiewe sind bereits seit mehr als 20 Jahren Mitglieder der Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger e.V. (www.kues.de)
B.Eng. Timo Werker verstärkt das Team seit März 2021.
Die Prüfingenieure können Ihnen folgende Dienstleistungen anbieten:
Hoheitliche Tätigkeiten im Auftrag der KÜS
Die Diplom-Ingenieure (FH) Hans-Jürgen Haak und Henrik Stiewe sind bereits seit mehr als 20 Jahren Mitglieder der Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger e.V. (www.kues.de)
B.Eng. Timo Werker verstärkt das Team seit März 2021.
Die Prüfingenieure können Ihnen folgende Dienstleistungen anbieten:
Hauptuntersuchungen
Was man dazu wissen sollte!
Die Hauptuntersuchung (HU) ist einer der größten Garanten der Verkehrssicherheit. In der Regel steht die verpflichtende Überprüfung alle zwei Jahre an.
Dabei werden alle sicherheitsrelevanten Bauteile und Funktionen des Fahrzeugs untersucht. Auf eine erfolgreiche Hauptuntersuchung nach § 29 der StVZO erhält das Kraftfahrzeug eine neue Plakette.
Untersuchungen nach §5 FZV (Mängelkarte)
Mängelkarte bei nicht zulässigen Bauteilen oder Umbauten
Die Straßenverkehrsbehörde oder die Polizei können Fahrzeugbesitzer dazu auffordern, ihr Kfz auf Vorschriftsmäßigkeit überprüfen zu lassen, wenn begründete Zweifel an der Zulässigkeit bestehen. Die erkannten Mängel werden auf einer Mängelkarte verzeichnet und müssen abgestellt werden.
Die Abstellung der Mängel muss durch die auf der Karte angekreuzte Person/Institution, bestätigt werden. Die Mängelkarte ist der zuständigen Polizeidienststelle in der angegebenen Frist zurückzusenden.
Untersuchungen nach BOKraft § 41
Fahrzeuge zur Personenbeförderung unterliegen durch den Gesetzgeber einer schärferen Überwachung. Speziell für den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr wurde die „BOKraft“ erlassen.
Dies bedeutet, dass Kraftomnibusse, Taxen und Mietwagen, die der entgeltlichen Beförderung von Personen dienen, im Rahmen der jährlichen Hauptuntersuchung zusätzlich gemäß den Prüfpunkten der BOKraft untersucht werden müssen. (§ 41 BOKraft)
Untersuchungen nach BOKraft § 42
Vor der ersten Inbetriebnahme eines Taxis, Mietwagens oder Kraftomnibusses in einem Unternehmen muss vom Unternehmer eine außerordentliche Hauptuntersuchung des Fahrzeugs veranlasst werden. Der Untersuchungsbericht – bei Kraftomnibussen das Prüfbuch – muss der Genehmigungsbehörde danach unverzüglich vorgelegt werden.
Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO
Ob optische Veredelung des Fahrzeugs oder praktische Umbauten – sobald ein Fahrzeug baulich verändert wird, muss es in der Regel zur Abnahme vorgeführt werden. Tuningmaßnahmen wie der Einbau eines Gewindefahrwerkes oder einer neuen Abgasanlage gehören hier ebenso dazu wie Umbauten zur Erdgasnutzung oder der Einbau eines verbrauchreduzierenden Chips. Die Änderungen am Fahrzeug müssen laut Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) durch einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfer (aaP) überprüft und abgenommen werden.
Oldtimergutachten
Ein Oldtimer ist ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient.
Der Prüfingenieur stellt im Rahmen der Untersuchung fest, inwieweit das Fahrzeug den Anforderungen entspricht. Entspricht das Fahrzeug den Bedingungen, wird es als Oldtimer zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes bewertet und darf ein H-Kennzeichen erhalten.
Tempo-100-Plakette
Mit Ihrem Gespann bis zu 100 km/h schnell fahren
Gespanne wie Anhänger oder Caravans dürfen regulär nur bis zu 80 km/h Höchstgeschwindigkeit fahren. Durch die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen bis zu 100 km/h fahren zu dürfen. Dazu kann Ihr KÜS-Prüfingenieur vor Ort die technischen Voraussetzungen Ihres Anhängers überprüfen und für Sie eine Bescheinigung für die Zulassungsstelle erstellen.
Die benötigten Massen für das jeweilige Zugfahrzeug können Sie mittels unseres Tempo-100-Rechners bestimmen.
Feinstaubplakette
Die ersten Umweltzonen wurden im Januar 2008 in Berlin, Hannover und Köln eingerichtet, weitere Städte sind später hinzugekommen. In diese Zonen dürfen nur noch Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß und einer Feinstaubplakette an der Windschutzscheibe einfahren. Welche Plakette Ihr Fahrzeug erhalten kann, können Sie schnell und unkompliziert anhand Ihrer Fahrzeugdokumente bestimmen – nutzen Sie einfach unseren Feinstaubrechner.
Gasbetriebene Kfz
An gasbetriebenen Kraftfahrzeugen wird in regelmäßigen Abständen eine eigenständige Untersuchung der Gasanlage durchgeführt.
Im Gegensatz zur einmaligen GSP (Gassystemeinbauprüfung) ist die GWP die Wiederkehrende Gasprüfung. Diese wird normalerweise im Zuge der Hauptuntersuchung durchgeführt. Allerdings kann die GWP auch einzeln – zeitnah vor der Hauptuntersuchung (max. 12 Monate) – absolviert werden. Alle eingetragenen Gasanlagen in Fahrzeugen, auch solche, die nicht nach der europäischen Regelung ECE-R115 genehmigt sind, werden in der GWP überprüft.
Gassystemeinbauprüfung
Die GSP ist die Gassystemeinbauprüfung für Kraftfahrzeuge, die auf Gasantrieb umgerüstet wurden. Die Gassystemeinbauprüfung wird von Prüfingenieuren anerkannter Prüforganisationen und amtlich anerkannten Sachverständigen einmalig nach dem Einbau einer Gasanlage, die nach der europäischen Regelung ECE-R115 genehmigt ist, durchgeführt. Eine Anlage nach der Regelung ECE-R115 ist erkennbar an der Genehmigungsnummer der Anlage: z. B. R115-000001. Bei Gasanlagen, die nicht nach der ECE-R115 genehmigt sind, wird eine Einzelbegutachtung nach § 21 StVZO erforderlich, die nur von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder einem technischen Dienst durchgeführt wird.
Untersuchungen nach UVV (Unfallverhütungsvorschriften)
Diese Arbeit übernehmen wir gern für Sie.